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Die VON ESSEN Bank ist ein Kreditinstitut mit einer deutschen Banklizenz und unterliegt somit dem bundesweit geltenden Recht. Sie gehört zum Bundesverband deutscher Banken und ist unter anderem Mitglied in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken.
Ihr Guthaben bei der VON ESSEN Bank ist durch die gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung in Deutschland abgesichert. Zusätzlich gilt auch für die Kundengelder der VON ESSEN Bank die Erklärung der Bundesregierung, dass eine 100%ige Garantie für die Spareinlagen der Bürger übernommen wird.
Der Gesetzgeber schreibt in Deutschland nach Maßgabe des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes pro Kunde eine Grundabsicherung von 100.000,00 Euro vor.
Dieser Betrag wird durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) abgedeckt.
Mehr Informationen finden Sie unter www.edb-banken.de
Die VON ESSEN Bank ist zusätzlich dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen. Durch den Einlagensicherungsfonds werden bei den Banken alle Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten (insbesondere Privatpersonen, Wirtschaftsunter- nehmen und öffentlichen Stellen), die in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind, gesichert. In dieser Position sind im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe enthalten. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt
bis zum 31. Dezember 2014 - 30 %
bis zum 31. Dezember 2019 - 20 %
bis zum 31. Dezember 2024 - 15 %
ab dem 1. Januar 2025 - 8,75 %
des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Danach beträgt die Sicherungsgrenze für die VON ESSEN GmbH & Co. KG Bankgesellschaft aktuell 34.580.000,00 Euro pro Gläubiger.
Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächsten Kündigungstermin
Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaberschuld- verschreibungen, Inhabereinlagenzertifikate oder Kapitalbriefe mit Nachrangabrede, werden dagegen nicht geschützt.
Mehr Informationen finden Sie unter www.bankenverband.de